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rund um die neue Kassenpflicht ab 2028?

Die Bundesregierung will Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen und gleichzeitig Bürokratie abbauen. Hierzu hat das Bundeskabinett am 23. September 2026 den Entwurf des sogenannten „Zweiten Kassengesetzes“ beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere eine Registrierkassenpflicht für viele Unternehmen sowie die Einführung digitaler Belege anstelle von Papierbons ab dem Jahr 2028. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen dadurch Manipulationsmöglichkeiten reduziert und faire Wettbewerbsbedingungen gestärkt werden.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur geplanten Neuregelung:

Wer ist von der neuen Kassenpflicht betroffen?

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 € sollen ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich verpflichtet sein, ein elektronisches Kassensystem zu verwenden.

Warum wird die Kassenpflicht eingeführt?

Offene Ladenkassen gelten als besonders anfällig für Manipulationen. Durch den verpflichtenden Einsatz elektronischer Kassensysteme sollen Umsätze vollständiger erfasst, Steuerhinterziehung erschwert und faire Wettbewerbsbedingungen für steuerehrliche Unternehmen geschaffen werden.

Darf ich meine offene Ladenkasse weiterhin nutzen?

Sofern die Voraussetzungen der Kassenpflicht erfüllt sind, soll die Nutzung einer offenen Ladenkasse ab 2028 grundsätzlich nicht mehr zulässig sein. Stattdessen ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) vorgesehen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen Steuerpflichtige mit Barumsätzen von weniger als 12.000 € von der Kassenpflicht ausgenommen sein. Darüber hinaus soll das Bundesfinanzministerium weitere Ausnahmen durch Rechtsverordnung festlegen können. Genannt werden unter anderem Vertrauenskassen sowie bestimmte Formen der Direktvermarktung und des Markthandels.

Was ändert sich bei der Bonpflicht?

Die bisherige Pflicht zur Ausgabe von Papierbons soll ab 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden. Damit sollen Unternehmen und Verbraucher von vermeidbarem Papieraufwand entlastet werden.

Muss ein Kunde den digitalen Beleg annehmen?

Nein. Der digitale Beleg muss bereitgestellt werden. Kunden sind jedoch nicht verpflichtet, diesen abzurufen, anzunehmen oder zu speichern.

Sollte ich mich bereits jetzt mit dem Thema beschäftigen?

Ja. Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 100.000 € erreichen oder überschreiten könnten oder derzeit noch eine offene Ladenkasse verwenden, sollten sich frühzeitig mit den geplanten Änderungen befassen. Eine rechtzeitige Vorbereitung erleichtert die spätere Umsetzung und schafft Planungssicherheit.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir prüfen für Sie,

  • ob Ihr Unternehmen von der geplanten Kassenpflicht betroffen sein wird,
  • welche Ausnahmeregelungen für Sie in Betracht kommen,
  • welche Maßnahmen bis 2028 sinnvoll sind und
  • welche steuerlichen Auswirkungen sich für Ihr Unternehmen ergeben.

Sie möchten wissen, ob Handlungsbedarf besteht? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei, die Auswirkungen der geplanten Neuregelungen auf Ihr Unternehmen frühzeitig einzuschätzen und die nächsten Schritte zu planen.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Gesetzentwurf und den geplanten Neuregelungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Hinweis: Die Informationen geben den Stand des am 23.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs wieder. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen möglich.